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Beiratssitzung BMVIT vom 2. Juli 2003
KFG 1967
Protokollerlass Strafsteuer sparen Zustandsnoten
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Beiratssitzung BMVIT
Am 2. Juli 2003 fand eine Sitzung des
Beirates für historische Kfz. beim BMVIT statt, das Ergebnis liegt nun als
Protokoll-Erlaß vor (GZ 170300/2-II/ST4/03).
Ein wesentlicher Punkt ist die Anbringung
der Kennzeichen:
es wird ausdrücklich festgestellt, daß der
sog. "Umbiegeerlaß" als obsolet zu betrachten ist,
rechtlich würde das auch bedeuten, daß bereits umgebogene Kennzeichen
wieder "zurückgebogen" werden müßten (vollständig sichtbar).
Da eine Lösung des Problems eine Änderung
des KFG bedingt, wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die für die
Problemfälle (z.B. US-Cars, Puch 500 !!) entsprechende Lösungen
erarbeiten soll.
Seit 22. Mai 2002 ist die 21. Novelle zum KFG 1967 in Kraft, 4 Punkte sind für OldtimerbesitzerInnen unter Umständen von Bedeutung: Der Eintrag "histor. Kfz" in bestehende Dokumente wird klar geregelt (bisher nur in Erlassform). (§ 33 Abs. 3a) Es ist jetzt auch die Überlassung der Probefahrtkennzeichen an Kaufinteressenten für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden zulässig, wobei auch Fahrtunterbrechungen (Abstellen auf öffentl. Flächen) erlaubt sind. Es ist beim Abstellen eine Bestätigung über Beginn und Ende der Probefahrt deutlich sichtbar anzubringen (diese Bestätigung muss bei der Fahrt natürlich auch mitgeführt werden). Wobei nicht festgeschrieben ist, was der Kaufinteressent in der Zeit alles machen darf (oder auch nicht). (§ 45 Abs. 1 Z. 4). Das Warmlaufen lassen eines Motor wird als vermeidbare Luftverunreinigung definiert (§ 102 Abs. 4). Mit Motorrädern (auch im Beiwagen!) dürfen nur Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mitgeführt werden (§ 106 Abs. 4). nach obenGZ. 190500/12-II/B/5/01 Wien, am 11.10.2001 P r o t o k o l l e r l a s s aus dem Beirat für Historische Kraftfahrzeuge Die folgenden Ausführungen basieren auf den Ergebnissen der Sitzung des Beirates für Historische Kraftfahrzeuge nach §131b KFG 1967 vom 2. Juli 2001 und sind entsprechend anzuwenden: 1.) Umschreiben einer Genehmigung: Bei der Tagung der Kraftfahrreferenten 1999 in Stegersbach ( Zl.: 170303/18-II/B/7/99) wurde festgelegt, dass über einen Antrag der Partei die Behörde über einen Feststellungsbescheid das ggst. Fahrzeug als historisch einstufen kann. So können auch die entsprechenden Auflagen festgelegt werden. Da es sich um eine Fahrzeugart handelt, die auch im KFG verankert ist, erscheint im Normalfall eine Genehmigung nach §34 KFG 1967 nicht sinnvoll. 1.1.) Es wird folgendes festgelegt: Das ggst. Fahrzeug ist gemäß §56 KFG 1967 auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann entfallen, wenn das Gutachten einer kurz zurückliegenden §57a Begutachtung vorgelegt wird. Der Sachverständige nach §125 KFG 1967 hat den Erhaltungszustand und die Erhaltungswürdigkeit gemäß Erlass Zl.: 190.500/2-II/A/5/98 Abs. 2.2 und Abs. 2.3 zu beurteilen ( siehe dazu auch Pkt. 4). Dabei kann auch auf das Gutachten eines Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge zurückgegriffen werden. Bei erfolgter positiver Prüfung ist in den Genehmigungsbescheid bzw. in den Typenschein ein entsprechender Wortlaut einzutragen " Der Landeshauptmann von ....... stellt antraggemäß fest, dass es sich bei dem vorliegenden Fahrzeug um ein Historisches Kraftfahrzeug handelt". Zusätzlich sind die Auflagen und Bedingungen gemäß des o.g. Erlasses einzutragen. 1.2.) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid bzw. der Typenschein der Zulassungsstelle vorzulegen ist, damit eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung vorgenommen werden kann (Wortlaut " Historisches Kraftfahrzeug" zusätzlich zur Fahrzeugklasse nach §3 KFG 1967 z.B. M1/historisches Kraftfahrzeug).2.) Genehmigung eines Historischen Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Originalpapiere : Schwierigkeiten gibt es oftmals bei der Genehmigung von historischen Kraftfahrzeugen, da die entsprechenden „Originaldokumente" nicht mehr vorhanden sind. Ausnahmslos jedoch nur „Originaldokumente" als Grundlage für die Genehmigung zu verlangen ist jedoch nicht zielführend, da mit solchen Papieren ein reger Handel betrieben wird und diese jederzeit leicht besorgt werden können.2.1.) Es wird deshalb festgelegt, dass, wenn geeignete Originalfahrzeugdokumente fehlen, für die Genehmigung von Historischen Fahrzeugen zumindest die folgenden Papiere vorgelegt werden müssen: - Eigentumsnachweis ( eidesstaatliche Erklärung )- Verzollungsnachweis ( wenn das Fahrzeug aus dem Ausland importiert wurde) - Dokument oder Sachverständigen-Gutachten, aus dem die Fahrzeugdaten ersichtlich sind ( es können jedoch nur jene Daten verlangt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Fahrzeuges verpflichtend waren) 3.) Änderung an Historischen Kraftfahrzeugen: Immer wieder werden als Historische Kraftfahrzeuge genehmigte Fahrzeuge nachträglich durch nicht als historisch zu bewertende "Neuteile" umgebaut ( z.B. Motortuning, andere Felgen). In solch einem Fall fällt die Anerkennung als Historisches Kraftfahrzeug weg. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich um "Historische Änderungen" handelt. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Bestimmungen zur Originalität im Erlass 190.500/2-II/A/5/98 Abs. 2.1.3. hingewiesen. Auch bei sog. "Replicas" ( vor allem Eigenbauten) ist entsprechend vorzugehen. Gerade diese Eigenbauten sind oftmals Zeitzeugen und somit historisch wertvoll. Wenn solch ein Fahrzeug den Bestimmungen des og. Erlasses genügt, kann es als Historisches Kraftfahrzeug genehmigt werden. 4.)Lärmmessung: Im Zuge der Genehmigung bzw. bei Umschreibung einer bestehenden Genehmigung ( siehe Pkt. 1) sofern nicht vorhanden, eines Historischen Kraftfahrzeuges ist der Nahfeldpegel zu ermitteln, damit dieser für später stattfindende allfällige Kontrollen in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden kann. Historische Kraftfahrzeuge erfordern grundsätzlich keine nachträgliche Ermittlung des Fahrgeräusches, jedoch ist zusätzlich mit Hilfe eines Sachverständigen-Gutachtens die Originalität der Auspuffanlage zu belegen. Dieses kann auch den akustischen" Eindruck berücksichtigen. Kann diese „Originalität" nicht nachgewiesen werden, so ist jedenfalls zusätzlich das Fahrgeräusch zu messen. 5.) Genauere Differenzierung der Sachverständigen: In der Liste der Sachverständigen für Historische Kraftfahrzeuge ist es notwendig, eine bessere Differenzierung ( nach entsprechenden Spezialisten) vorzunehmen. Nach Vorlage einer entsprechenden neuen Liste wird diese im Internet veröffentlicht werden. 6.) Sonderfälle für die Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug: 6.1.) Steyr 680-Lkw (Militärfahrzeuge): Beim Beirat für historische Kraftfahrzeuge wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit man diese Fahrzeuge nicht doch als Historische Kraftfahrzeuge genehmigen kann, vor allem, wenn man bedenkt, dass dies sehr wohl für zivile Lkw ähnlicher Bauart möglich ist. Es wird deshalb festgelegt, dass Lkw der Type Steyr 680, sofern sie in der Liste für Historische Kraftfahrzeuge enthalten sind und die Bestimmungen im Erlass 190500/2-II/A/5/98 eingehalten werden, als Historische Kraftfahrzeuge genehmigt werden können. Eine gewerbliche Verwendung ist jedenfalls auszuschließen. Gibt die Liste der Historischen Kraftfahrzeuge keinen Aufschluss (z.B. weil es sich um eine „Spezialkonstruktion" handelt), ist der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen dem Beirat für Historische Kraftfahrzeuge zur Entscheidung vorzulegen. 6.2.) Historische Kraftfahrzeuge mit Nachrüstkatalysator: Auch wenn bei Kraftfahrzeugen, die aufgrund des Alters die Kriterien für Historische Kraftfahrzeuge noch nicht erfüllen, für eine Genehmigung ein Nachrüstkatalysator eingebaut werden musste, kann die Genehmigung trotzdem nach Erreichen der Altersgrenze entsprechend Pkt 1 für Historische Kraftfahrzeuge umgeschrieben werden, auch wenn durch den Einbau des Katalysators die Originalität nicht mehr gegeben ist. Der Katalysator ist im Sinn des Umweltschutzes jedenfalls nicht wieder auszubauen. 6.3.) Fahrzeuge mit roten Blinkleuchten: Auch wenn ein Fahrzeug im Originalzustand rote Blinkleuchten hat, so kann dieses sehr wohl bei Veranstaltungen verwendet werden, nicht jedoch im öffentlichen Verkehr. In diesem Fall sind zusätzliche gelbrote Blinkleuchten anzubringen. Zulässig sind auch abnehmbare gelbrote Blinkleuchten ( z.B. solche mit Magnetbefestigung bzw. solche, die auf einem Leuchtenträger montiert sind). In diesen Fällen ist jedoch als Auflage in den Zulassungsschein aufzunehmen: " im öffentlichen Verkehr ist ein gelbrotes Blinklicht zu verwenden". Sie werden ersucht, betroffene Stellen hiervon in Kenntnis zu setzen. Für die Bundesministerin: Dipl.-Ing. HEINZ LUKASCHEK nach oben"Strafsteuer für KAT-lose Autos" Die um 20 % erhöhte Kfz ("Straf"-)steuer für nicht abgasarme Fahrzeug gilt nur für Kraftwagen die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zugelassen wurden! Ein Oldtimerimport mit späterer Erstzulassung bezahlt - auch wenn dies verrückt klingen mag - keine "Strafsteuer". Weiters ist bei Wechselkennzeichen die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Prüfen Sie daher die Steuerabrechnung aufgrund Ihrer Versicherungspolizze und weisen Sie bei Irrtum Ihre Versicherung auf diesen Umstand hin. In der Praxis hat sich dies schon bewährt. Leider bekommt man die vielleicht in den letzten Jahren zuviel bezahlte Steuer nicht zurück, aber man bezahlt ab Antragstellung nur noch den gerechtfertigten Betrag. Also nachschauen und sparen! nach obenNote 1 Makelloser Zustand. Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeug der absoluten Spitzenklasse. Wie neu (oder besser). Sehr selten! Note 2 Guter Zustand, Original oder fachgerecht restauriert. Mängelfrei, aber leichte Gebrauchsspuren. Keine fehlenden oder zusätzlich montierte Teile (Ausnahme: Wenn es die StVO verlangt). Note 3 Gebrauchter Zustand. Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön aber gebrauchsfähig. Note 4 Verbrauchter Zustand, eventuell teilrestauriert. Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeit notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige Teile können fehlen oder defekt sein. Aber: Immer noch relativ leicht zu reparieren (bzw. restaurieren). Note 5 Restaurierungsbedürftiger Zustand. Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investition nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Die Frage, ob ein Fahrzeug durch einen schweren Defekt (nicht fahrbereit) gleich um mehrere Noten fallen kann, ist umstritten. Im Zweifelsfall ist es besser, die notwendigen Kosten zu ermitteln, um sie dann vom Kaufpreis abzuziehen. Zugrunde gelegt wird dann der Marktwert des gleichen Autos ohne den verminderten Schaden. nach oben>>Um diese Informationen immer aktuell zu bekommen, können sie den KMVC - Newsletter unter www.kmvc.at gratis abbonieren. |
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